Aktuelles Recht

Arbeitsrechtliche Änderung in Spanien: Verlängerung der Vaterschutzzeit ab 01.01.2017

11.01.2017

Am 1.1.2017 tritt aus dem Gesetz Ley Orgánica 3/2007 zur Gleichstellung von Frauen und Männern mit dem Ziel der Verbesserung der Vereinbarkeit von Arbeit und Freizeit, die Gesetzesänderung zur Verlängerung des Vaterschutzes in Kraft.

Dieses Gesetz verändert den bisherigen Text des Art. 48 bis des Arbeitnehmergesetzes (Estatuto Trabajadores) dahingehend, dass die Dauer des Vaterschutzes von 13 Tagen auf 4 zusammenhängende Wochen verlängert wird.

Aufgrund von Geburt haben Väter zunächst einen Anspruch auf 2 Tage bezahlten Sonderurlaub (permiso retribuido, Art. 37.3.b ET), der direkt ab dem Tag der Geburt gewährt und genommen werden muss.

Ab Tag 3 nach der Geburt und während der gesamten Dauer des gesetzlichen Mutterschutzes (16 Wochen = 112 Tage) kann der Vater seinen Anspruch auf Vaterschutz geltend machen, bisher in Höhe von 13 Tagen, seit 1.1.2017 nun in Höhe von 4 zusammenhängenden Wochen. Der letzte Tag für die Beantragung der 4 Wochen ist also Tag 112 nach der Geburt. Während des Mutterschutzes/Vaterschutzes ruht das Arbeitsverhältnis und der Arbeitnehmer erhält seinen Lohn direkt von der Sozialversicherung ausbezahlt.

Die Vaterschutzzeit muss zusammenhängend beantragt und gewährt werden und kann auch in Teilzeit beantragt werden, wobei in diesem Fall nur 50% vereinbart werden können, dh maximal 8 Wochen Teilzeit Arbeit+Teilzeit Vaterschutz vereinbar sind.

Diese Verlängerung der Vaterschutzzeit betrifft nur eine Verlängerung der bisherigen 13 Tage Vaterschutz und hat keine Anrechnung auf die gemeinschaftlich nutzbare Mutterschutzzeit. Der Mutterschutz beträgt 16 Wochen, wobei die Mutter nur die ersten 6 Wochen beantragen muss, die Zeit danach kann auch ganz oder teilweise vom Vater genutzt werden.

 

Birte Gerster - AHK Spanien

 

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