Aktuelles Recht

Die neue Kartellschadensersatzrichtlinie - Erleichterung für Kartellopfer

18.08.2017

Am 26. Mai 2017 verabschiedete die spanische Regierung die Kgl. Gesetzesverordnung (Real Decreto-Ley, RDL) 9/2017,
welche die EU-Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU umsetzt.

 Laut Artikel 86 der Spanischen Verfassung gestattet eine Kgl. Gesetzesverordnung der Regierung, in außerordentlich dringenden Fällen Gesetze zu verabschieden, vorbehaltlich derer Ratifizierung durch die Legislative. Die Wahl dieses Instruments zeigt, welche Bedeutung der EU-Kartellschadensersatz-richtlinie zukommt, denn nach den langen Monaten unter einer statthaltenden Regierung waren auch viele andere Gesetzesvorlagen in Verzug geraten. 

Die Richtlinie hat das Ziel, Schadensersatzklagen von Kartellopfern vor nationalen Gerichten weitestgehend zu erleichtern. Die Kommission sieht darin das Mittel, Kartellgewinne abzuschöpfen, womit auch die von den Behörden zusätzlich erhobenen Bußgelder ihrem Namen besser gerecht werden. Von dem ehemaligen Kommissar der US Federal Trade Commission und späteren Leiter der irischen Kartellbehörde, Terry Calvani, stammt der Satz, der Begriff „Kartellgebühr“ werde den wirtschaftlichen Tatsachen erheblich besser gerecht als „Kartellbuße“. 

Seit dem 27. Mai 2017 mag sich also jeglicher Kläger die Änderungen des Spanischen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Ley de Defensa de la Competencia, LDC) und der Zivilprozessordnung (Ley de enjuiciamiento civil, LEC) zu Nutze machen, um einen kartellsündigen Zulieferer oder Verkäufer auf Schadensersatz zu verklagen. Eine Richtlinie setzt verbindliche Ziele, welche die EU-Mitgliedstaaten mit den Mitteln ihrer jeweils eigenen Rechtsordnung erreichen („umsetzen“) müssen. Selbstverständlich setzt RDL 9/2017 daher die Ecksteine der Richtlinie 2014/104/EU um. Darunter wären insbesondere zu nennen:

1. Die gesamtschuldnerische Haftung der Kartellteilnehmer, d.h. jeder von ihnen haftet für den Gesamtschaden, den das Kartell verursacht hat – wobei zudem die Vermutung gilt, dass ein Kartell tatsächlich einen Schaden verursacht hat. Der Kläger mag sich also den Zahlungskräftigsten aussuchen, der dann sehen muss, wie er bei den Mittätern deren Verursachungsbeitrag eintreibt.

2. Die Beweiskraft rechtskräftiger Entscheidungen der spanischen Kartellbehörden, d.h. der Kläger kann sich langwierige eigene Beweisführung sparen. Allerdings nur hinsichtlich des Bestehens eines Verstoßes – den Schaden und dessen Umfang wird er sehr wohl beweisen müssen. Selbst Beschlüsse der Behörden anderer EU-Länder begründen in Spanien eine Vermutung zu Lasten der Kartellsünder, dass ein Verstoß bestand. 

3. Eine sehr lange Mindestverjährungsfrist für Klagen: mindestens 5 Jahre ab Kenntnis des Opfers von dem Verstoß. Leitet eine Kartellbehörde ein Untersuchungsverfahren ein, so unterbricht dies die Verjährung, und die Fünfjahresfrist beginnt erst ein Jahr nach Abschluss des Verfahrens erneut zu laufen.

4. Der Schutz von Beweismaterial aus Kronzeugenanträgen vor Zugriff durch Kläger. Über 80% der Kartellverfahren gehen auf „Bonusregelungen“ zurück, die Kronzeugen das Bußgeld erlässt. 

Der ausdrückliche Schutz der Kronzeugen war notwendig, weil die Richtlinie den Zugriff auf Beweise in Händen Dritter, z.B. Kartellbehörden, stark ausdehnt. Dieses im angelsächsischen Rechtskreis als „Discovery“ bekannte Instrument, war in Spanien sehr kümmerlich ausgestaltet und wenig hilfreich. Geradezu revolutionär war es daher, dass der Allgemeine Kodifizierungsausschuß (Comisión General de Codificación) in seinem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU vorschlug, deren weitreichendes Auskunftsrecht künftig auf jeglichen privaten Rechtsstreit auszudehnen. 

Tatsächlich enthält Artikel 283 bis Buchstabe a) der LEC nunmehr eine Reihe Beispiele der Art Auskünfte, die jede Partei von der anderen oder gar von Dritten verlangen kann:

a) Name und Anschrift der Teilnehmer an dem Verstoß;

b) die kartellrechtswidrige Verhaltensweisen;

c) Umfang der betroffenen Waren oder Dienstleistungen;

d) Name und Anschrift der direkten und mittelbaren Käufer der betroffenen Waren oder Dienstleistungen;

e) im Verlauf der Vertriebskette auf jeder Ebene jeweils erhobene Preise bis zum Erwerb durch den Endverbraucher; oder

f) Kreis der von dem Verstoß Betroffenen.

Leider war die Regierung jedoch viel zurückhaltender als der Allgemeine Kodifizierungsausschuß und hat dieses Auskunftsrecht ausschließlich auf kartellrechtliche Schadensersatzklagen beschränkt, also auf das in der Richtlinie 2014/104/EU vorgegebene Mindestmaß.

Zu guter Letzt eine Nuss für Tüftler. Wohl mit Blick auf die Gefahr einer Klagewelle bietet die Richtlinie 2014/104/EU hohe Anreize, um außergerichtliche Vergleiche zu schließen. Andererseits verbietet sie Schadensersatz über 100% als Folge mehrerer Vergleichs-vereinbarungen. So kopiert Artikel 78 Absatz 1, 2. Unterabsatz, der LDC jetzt Artikel 12 Absatz 2 der EU Richtlinie: „der Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße wird auf keiner Vertriebsstufe den dort erlittenen Schaden in Form des Preisaufschlags übersteigen.“ 

Die Richtlinie verlangt aber von den Mitgliedstaaten nicht, diesen Grundsatz ihrerseits zu verkünden, sondern sicherzustellen, dass er tatsächlich gilt. Besteht denn die Möglichkeit, 100% zu überschreiten?

Auch der neue Artikel 77 Absatz 1 der LDC kopiert lediglich Artikel 19 Absatz 1 der EU-Richtlinie: „Der Anspruch des sich vergleichenden Geschädigten verringert sich um den Anteil des sich vergleichenden Rechtsverletzers an dem Schaden, der dem Geschädigten durch die Zuwiderhandlung entstanden ist.“ Schön und gut – aber der Teufel steckt im Detail: es ist durchaus möglich, dass die Vergleichsquote, also der Schadensersatzbetrag, den ein Opfer konkret mit einem der Täter aushandelt, dessen Tatbeitrag („den Anteil des sich vergleichenden Rechtsverletzers an dem Schaden“) übersteigt. Vergleicht sich dasselbe Opfer mit den restlichen Tätern jeweils mit Quoten, die deren Anteil am verursachten Schaden entsprechen, so liegt die Gesamtsumme über 100%. 

RDL 9/2017 hat es also versäumt zu gewährleisten, dass der theoretische „Anspruch“ auf Schadensersatz entsprechend der einzelnen Tatbeiträge, der sich mit jedem Vergleich verringert, nicht den tatsächlich erlittenen, wirtschaftlichen Schaden des Geschädigten übersteigt.

Man muss nun abwarten, welche Auswirkungen RDL 9/2017 in der Praxis haben mag. Bisher waren Opfern von kartellrechtlichen Verstößen in anderen Mitgliedstaaten erheblich eifriger bei Schadensersatzklagen als in Spanien. Das lag zum Teil an der Geschäftskultur hierzulande, aber auch an den starren Verfahrensregeln. Die sind nun erheblich geschmeidiger.

 

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Stefan Rating, Rechtsanwalt / Abogado

Rating Legis SLP

 

siehe Artikel in Economía Hispano-Alemana