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Kurzarbeit in Spanien: Regierung, Arbeitgeber und Gewerkschaften einigen sich auf Verlängerung der Kurzarbeit (ERTE) bis zum 31. Januar

02.10.2020

Die spanische Regierung, Arbeitgebervertreter und Gewerkschaften haben sich auf die vierte Verlängerung der geltenden Bestimmungen zur Kurzarbeit für Unternehmen und Arbeitnehmer geeinigt, die von den wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie besonders betroffen sind.

Das vom Ministerrat verabschiedete Königliche Gesetzesdekret verlängert die Verordnung über die Kurzarbeit (ERTE) für bestimmte Wirtschaftssektoren aufgrund höherer Gewalt bis zum 31. Januar 2021. Ebenso enthält die mit den Sozialpartnern ausgehandelte Vereinbarung zwei weitere Tatbestände, die "Kurzarbeit aufgrund von Verhinderung der Tätigkeit“ und "Kurzarbeit aufgrund der Einschränkung der Tätigkeit" vorsehen. Diese können von allen Unternehmen unabhängig von ihrem Sektor beantragt werden. Sie sehen hohe steuerliche Befreiungen vor, die in einigen Fällen bis zu 100% erreichen.

Die so genannte "Kurzarbeit aufgrund von Verhinderung der Tätigkeit“ kann von jenen Unternehmen beantragt werden, die aufgrund von sanitären Maßnahmen an der Ausübung ihrer Tätigkeit an einer ihrer Arbeitsstätten gehindert werden. Diese Unternehmen werden bis zum 31. Januar 2021 von ihren Sozialversicherungsbeiträgen befreit, und zwar bei Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten um 100% und bei Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten um 90% der Unternehmensabgabe.

Unternehmen oder Einrichtungen, die aufgrund von Entscheidungen der spanischen Behörden in der Ausübung ihrer Tätigkeit an einigen ihrer Arbeitsstätten eingeschränkt sind, können ihrerseits bei der Arbeitsbehörde einen Antrag auf "Kurzarbeit aufgrund der Einschränkung der Tätigkeit"  stellen. In diesem Fall werden die Befreiungen von Sozialversicherungsbeiträgen für die betroffenen Arbeitnehmer zwischen Oktober 2020 und Januar 2021 geringer ausfallen und je nach Unternehmensgröße variieren.

Nach den Richtlinien der oben genannten Vereinbarungen dürfen in Unternehmen mit Kurzarbeit keine Überstunden, keine Auslagerung von Tätigkeiten und keine Neueinstellungen, weder direkt noch indirekt, durchgeführt werden, es sei denn, es handelt sich um Schulungen oder andere objektive und gerechtfertigte Gründe. Die in den früheren Regelungen zur Kurzarbeit festgelegten Grenzen für die Ausschüttung von Dividenden und das Verbot der Ansiedlung in Steueroasen werden ebenfalls beibehalten.

Die Kurzarbeit, individuell oder kollektiv, mindert den Anspruch an Arbeitslosengeld dabei nicht. Darüber hinaus wird eine neue sechsmonatige Beschäftigungsschutzperiode für Unternehmen eingeführt, die jetzt Kurzarbeit in Anspruch nehmen.