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SEPA-Lastschriftzahlungen für alle EU-Bürger

08.10.2019

Bietet ein Unternehmen seinen Kunden die Möglichkeit an, per SEPA-Lastschrift zu zahlen, darf dies nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig sein. So urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Verfahren gegen die Deutsche Bahn AG.

Dem Urteil liegt ein Rechtsstreit des deutschen Konzerns mit dem österreichischen Verein für Konsumenteninformation zugrunde. Dieser monierte, dass Kunden der Deutsche Bahn AG (DB) über die Webseite getätigte Buchungen nur per SEPA-Lastschriftverfahren bezahlen können, wenn der Zahlende einen Inlandswohnsitz in Deutschland hat.

Der EuGH gab dem Verbraucherschutzverein Recht: Wer die Zahlungsmethode des SEPA-Lastschriftverfahrens anbietet, müsse dies unabhängig von dem Wohnsitz des Kunden tun. Denn Verbraucher haben in der Regel nur ein Konto in ihrem Mitgliedsstaat. Die Anforderungen der Deutschen Bahn führten indirekt zu einer Bestimmung, in welchem Land der Verbraucher sein Zahlungskonto führen müsse. Eine solche Bestimmung darf der Lastschriftempfänger aber gerade nicht treffen. Denn Ziel der Unionsverordnung über Überweisungen und Lastschriften ist es unter anderem, Verbrauchern zu ermöglichen nur ein Zahlungskonto zu führen – und damit Zahlungen innerhalb der gesamten Union zu tätigen. Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 soll ein integrierter Markt für elektronische Zahlungen in Euro geschaffen werden und zwar ohne Unterscheidung zwischen Inlandszahlungen und grenzüberschreitenden Zahlungen. Da dies laut der Verordnung Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts ist. Dass das empfangende Unternehmen dem Verbraucher neben dem SEPA-Verfahren alternative Zahlungsmethoden anbietet, reiche nicht aus.

Das Urteil dürfte sich neben Unternehmen auch auf das Vorgehen diverser inländischer Behörden innerhalb der Mitgliedstaaten auswirken. Es bleibt zu hoffen, dass diese künftig auch in Spanien kein inländisches Konto mehr für die Einbeziehung von Abgaben wie Umsatzsteuer oder Lohnsteuer verlangen werden. Insoweit würde auch für Unternehmen der Zahlungsverkehr künftig erleichtert. Denn derzeit verlangen der Fiskus sowie weitere Behörden inländische Konten von Unternehmen. Es ist und bleibt jedoch wünschenswert, dass auch für Unternehmen innerhalb der EU gegenüber den Mitgliedstaaten der Zahlungsverkehr vereinheitlicht wird.

Nadine Serwotka
Rechtsreferendarin / AHK Spanien

Stand: Oktober 2019

 

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