Mónica Franch
Projektleiterin Marktberatung Delegation Barcelona
+34 93 218 82 62 monica.franch@ahk.esDie Verpflichtungen gelten für alle auf dem spanischen Staatsgebiet in Verkehr gebrachten Verpackungen und generierten Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in Büros, in Gewerbebetrieben, im Dienstleistungssektor, in Haushalten oder anderswo anfallen, ungeachtet der verwendeten Materialien.
Es gibt keine Bagatellgrenze.
Registrierungs- und Informationspflicht
Hersteller von verpackten Produkten im Sinne des Gesetzes (Art. 2.t) oder deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, sich im Bereich Verpackungen des Herstellerregisters (Registro de productores de Producto) beim spanischen Umweltministerium (Ministerio para la Transición Ecológica y el Reto Demográfico, MITECO) elektronisch anzumelden und jährlich über die in Verkehr gebrachten Verpackungen zu berichten.
Ausländische Unternehmen müssen einen Bevollmächtigten benennen und benötigen eine spanische Steuernummer und ein digitales Zertifikat.
Verpackungslizenzierung
Unternehmen, die Haushalts-, Gewerbe- und/oder Industrieverpackungen in Spanien in Verkehr bringen, sind verpflichtet, sich einem spanischen Entsorgungssystem anzuschließen.
Das spanische Umweltministerium veröffentlicht hier die Auflistung der anerkannten EPR-Systeme je nach Verpackungs- oder Produktart.
Die zu entrichtenden Lizenzgebühren sind festgelegt. Die genaue Berechnung der Lizenzgebühr richtet sich nach Gewicht und Material der Verpackung. Mit den Lizenzeinnahmen finanziert das System die Entsorgung und Verwertung der Verpackungen.
Es gibt keine Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Verpackungen.
Sollte im B2B-Bereich das ausländische Unternehmen keinen Bevollmächtigten ernannt haben, sind die Verpflichtungen gemäß der Definition des Produktherstellers von den Importeuren zu erfüllen.
Im Onlinehandel gilt als Hersteller der Geschäftsinhaber. Wenn die verpackten Produkte über Online-Plattformen in Verkehr gebracht werden und der Hersteller keinen Bevollmächtigten benannt hat, so haftet die Plattform subsidiär als Hersteller des Produkts.
Folgende Kennzeichnungen sind ab 2025 für Haushaltsverpackungen vorgeschrieben:
Die Verwendung des Grünen Punktes ist freiwillig. Begriffe wie "umweltfreundlich" o.ä. sind verboten.
Für Gewerbe- und Industrieverpackungen besteht keine Kennzeichnungspflicht.
Seit dem 1.1.2023 gilt in ganz Spanien (sowohl Festland als auch Kanaren/Balearen) das Gesetz 7/2022, nach welchem eine Steuer für die Herstellung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von nicht bereits recycelten oder nicht ohne erneute Verarbeitung wiederverwendbaren Plastikverpackungen erhoben wird. Der Steuersatz beträgt 0,45 €/Kg.
Erwerbe unter 5 Kg./Monat an Kunststoffverpackung unterliegen nicht der Steuer, für eine Reihe von Verpackungen bestimmter Produkte (z.B aus dem medizinischen Bereich) besteht eine Befreiung.
Neben der Pflicht, die Steuer in den Fällen der Herstellung und dem innergemeinschaftlichen Erwerb periodisch zu deklarieren und zu bezahlen, besteht bei der Herstellung und dem innergemeinschaftlichen Erwerb eine gesonderte Buchhaltungspflicht.
Im Falle der Einfuhr wird die Steuer mit der Verzollung abgewickelt.
Bei der (Wieder-)Ausfuhr und der innergemeinschaftlichen Lieferung aus Spanien von Kunststoffverpackungen, für die Steuer zuvor entrichtet wurde, entsteht ein Erstattungsanspruch.
Spanische Unternehmen, die mit Kunststoff verpackte Waren aus dem Ausland beziehen, sind auf detaillierte Angaben ihrer Lieferanten hinsichtlich der Verpackungen angewiesen. Diese wiederum unterliegen selbstverständlich nicht den Maßgaben des Gesetzes und sind demnach nicht zu Angaben verpflichtet, was die korrekte Meldung der Kunststoffverpackungen erschwert.
Für weitere Fragen zur spanischen Plastiksteuer wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsabteilung: jur(at)ahk.es.
Projektleiterin Marktberatung Delegation Barcelona
+34 93 218 82 62 monica.franch@ahk.esProjektleiterin Marktberatung Delegation Barcelona
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