Arbeitnehmer, die für eine Tätigkeit vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, dort aber keine Dienstleistungen erbringen, sind keine entsandten Arbeitnehmer. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen (in deren Rahmen keine Dienstleistung erbracht wird) befinden, an Konferenzen, Sitzungen, Messen oder Schulungen teilnehmen usw. Solche Arbeitnehmer unterliegen nicht den Richtlinien über die Entsendung von Arbeitnehmern.
Entsendemeldung
Das spanische Arbeitnehmerentsendegesetz bestimmt, welche Informationen im Rahmen einer Entsendemitteilung übermittelt werden müssen, so u.a. Informationen über die entsandten Mitarbeiter und den Einsatzzeitraum. Zudem müssen folgende Vertreterfiguren benannt werden:
- eine juristische oder natürliche Person vor Ort, in Spanien, die das Unternehmen dort vertritt und als Verbindungsstelle zwischen diesem und den zuständigen spanischen Behörden dient
- eine Person, die für Fragen in Zusammenhang mit den entsendeten Mitarbeitern zur Verfügung steht, und welche diese Mitarbeiter arbeitsrechtlich vertreten kann
Die Entsendung muss der Behörde rechtzeitig vor Arbeitsbeginn kommuniziert werden, andernfalls können Geldbußen drohen.
Während die Abwicklung der Entsendemeldung noch bis vor kurzem in jeder Region unterschiedlich erfolgte, auf Spanisch, zudem nur mit einer spanischen digitalen Unterschrift eingereicht werden konnte, gibt es – im europäischen Bestreben der Vereinfachung des Verfahrens für Unternehmen – seit kurzem ein einheitliches nationales Entsendeportal, das sog. Ley 45-Portal, über das die Entsendemeldung eingereicht werden kann. Dieses Portal steht in englischer Sprache zur Verfügung. Notwendig ist dabei aber eine elektronische Identifizierung. Entsprechend europäischen Vorgaben zur länderübergreifenden gegenseitigen Anerkennung von Identifizierungsverfahren, der sog. „eIDAS-Verordnung“, können eIDAS-anerkannte Identifizierungsmethoden angewandt werden. Im eIDAS Dashboard können diese für jedes Land über die sog. „Trusted List“ abgefragt werden.
Zu beachten ist auch, dass bislang (Stand: April 2025) nicht alle Formalitäten über die zentrale Plattform vorgenommen werden können: Stornierungen betreffend den Inhalt der Entsendemeldung beispielsweise sind darüber grundsätzlich nicht möglich. Es ist, wie bislang, die lokal zuständige Behörde zu kontaktieren. Es ist zu hoffen, dass im Zuge des Ausbaus der noch recht jungen (wenige Monate alten) Plattform auch diese weiteren Optionen in Zukunft mitberücksichtigt werden.
Beantragung der Eintragung im Arbeitssicherheitsregister (REA)
Sollte Ihr Personaleinsatz in Spanien stattfinden auf einer Baustelle, in einer Werkshalle oder auf einem Gelände, das arbeitssicherheitsrechtlich als risikobehaftet angemeldet wurde, dann muss das deutsche Unternehmen nachweisen, dass es in Deutschland die europäische Richtlinie zur Arbeitssicherheit im Betrieb erfüllt und dass das entsendete Personal in diesem Bereich ausreichend geschult ist.
Dieser Nachweis ist einzureichen bei der spanischen Behörde für Arbeitssicherheit (vormals benannte REA-Behörde). Dort beantragt man die Eintragung als arbeitssicherheitsrechtlich geprüftes Unternehmen, was Voraussetzung für die Zulassung auf Baustellen ist. Ohne die Eintragung kann der Zugang verweigert werden. Diese zusätzliche Meldepflicht erfüllt man allerdings grundsätzlich bereits mit Antragstellung.
Mitarbeiterentsendung | Unsere Erfahrung, Ihr Vorteil!
Mit der Erfahrung von vielen Jahren Austausch und Korrespondenz mit den spanischen Arbeitsbehörden sind wir ein zuverlässiger Partner bei der Erfüllung Ihrer Meldepflichten in Spanien. In fast allen Regionen haben wir mittlerweile Ansprechpartner und langjährige Kontakte in den Behörden, falls individuelle Rückfragen erforderlich sein sollten.
Unsere Rechtsabteilung unterstützt Sie gerne im ganzen Prozess der Entsendemeldung.