Aktuelles Recht

Corona-Krise - Spanien erleichtert Unternehmen Antrag auf Kurzarbeit

20.03.2020

Kanzlei: Monereo Meyer Abogados - Autorin: Monika Bertram

Direkt nach der Ansprache des spanischen Ministerpräsidenten Pedro Sánchez wurde das Königliche Gesetzesdekret 8/2020 über dringende außerordentliche Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise im spanischen Staatsanzeiger (BOE) veröffentlicht.

In diesem Dekret enthält kollektiv- und individualarbeitsrechtlichen Maßnahmen, um der Corona-Krise zu begegnen. So besteht für spanische Unternehmen die Möglichkeit der Beantragung von Kurzarbeit - als Expediente de Regulación Temporal de Empleo, ERTE (Verringerung der Regelarbeitszeit oder Aussetzung von Arbeitsverträgen), oder als Verfahren der Verringerung der regulären Arbeitszeit. Wir haben diese Verfahren nach ihrem Grund differenziert, für Sie zusammengefasst.

Zu beachten ist, dass die Anwendung der außerordentlichen Maßnahmen zur Kurzarbeit nur Anwendung finden, wenn sich das betroffene Unternehmen verpflichtet, die Arbeitsplätze für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab der Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit aufrechtzuerhalten (6. Zusatzbestimmung).

1)    Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt

Gründe
Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs als Folge von COVID-19, einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Ausrufung des nationalen Alarmzustandes:
1.    Aussetzung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs.
2.    Vorübergehende Schließung von Geschäftslokalen.
3.    Einschränkungen im Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel.
4.    Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit und/oder des freien Warenverkehrs.
5.    Lieferausfälle, die die Fortführung des regulären Geschäftsbetriebes wesentlich gefährden.
6.    Notsituationen aufgrund der Ansteckung der Belegschaft oder gesundheitspolizeilich angeordneter präventiver Isolationsmaßnahmen.

Verfahren
1.    Antragstellung des Unternehmens bei der Arbeitsbehörde mit einer Darstellung der Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs infolge des COVID-19 ggfs. nebst der entsprechenden schriftlichen Nachweise.
2.    Mitteilung an die Arbeitnehmer über die Antragstellung und Übermittlung der Begründung nebst der beigefügten Nachweise an den Betriebsrat (sofern ein solcher existiert).
3.    Die Arbeitsbehörde entscheidet darüber, ob ein Fall von Höherer Gewalt gegeben ist.
4.    Die Entscheidung muss innerhalb von 5 Tagen nach Antragstellung ergehen.

Rechtsfolge
Kurzarbeit ab dem Datum des den Umstand der Höheren Gewalt auslösenden Ereignisses.
Befreiung des Unternehmens von den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung für die Dauer der Kurzarbeit, sofern das Unternehmen mit Stichtag 29. Februar 2020 weniger als 50 Mitarbeiter hatte. Wenn das Unternehmen eine größere Zahl Mitarbeiter beschäftigt, beträgt die Befreiung von der Beitragspflicht 75 % des Arbeitgeberbeitrags.

2) Kurzarbeit aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und produktionsbedingten Gründen

Gründe
Diese sind in Artikel 47.1 des Arbeitnehmerstatuts definiert und müssen mit COVID-19 in Verbindung stehen.

Verfahren
Wenn es keinen Betriebsrat gibt, können sich die Arbeitnehmer während des Konsultationszeitraums vertreten lassen durch:
1.    einen Vertretungsausschuss, der sich aus den wichtigsten Gewerkschaften des Wirtschaftssektors, dem das Unternehmen angehört, zusammensetzt und Mitglied des Tarifausschusses des geltenden Tarifvertrags sind, oder
2.    eine Kommission, die aus höchstens drei Arbeitnehmern des Unternehmens besteht und gemäß den Bestimmungen des Artikels 41.4 des Arbeitnehmerstatuts gewählt wurden.
Die Kommission muss innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von 5 Tagen gebildet werden.

Dokumentation
Das Gesetzesdekret nimmt hierauf nicht Bezug; es scheint jedoch empfehlenswert, die in Artikel 18 ff. des Königlichen Dekretes 1483/2012 vom 29. Oktober 2002 über Massenentlassungen und die Aussetzung von Arbeitsverträgen sowie der Reduzierung der Regelarbeitszeit aufgeführte Dokumentation vorzulegen.

Konsultationsfrist
Die gesetzliche Frist wird auf 7 Tage verkürzt (es gibt keine Sitzungsmindestanzahl) und keine Angabe zur Mitarbeiteranzahl des Unternehmens.
        
Monika Bertram
Leiterin Bereich Arbeitsrecht
Monereo Meyer Abogados
mbertram@mmmm.es
+34 91 319 96 86

 

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