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Aktuelles Recht

Strafrechtliche Aspekte der Coronavirus-Krise

23.03.2020

Kanzlei: Monereo Meyer Abogados / Bereich: Strafrecht

Mit dem durch die spanische Regierung ausgerufenen nationalen Alarmzustand zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (Covid-19) hat diese bisher noch nie da gewesene Maßnahmen ergriffen, die die persönliche Freiheit in ganz Spanien einschränken. Aus diesem Grund wurden festinstalierte und mobile Polizeikontrollen auf Straßen, öffentlichen Plätzen und dem Straßenverkehrsnetz eingerichtet, um sicherzustellen, dass die angeordneten Maßnahmen eingehalten werden. Die Maßnahmen erfordern die individuelle Verantwortung jedes einzelnen Bürgers, auch wenn leider einige  immer noch den auferlegten Maßnahmen keine Folge leisten. Aus diesem Grund hat die Polizei in den letzten Tagen damit begonnen, diejenigen zu bestrafen, die sich nicht an die Anordnung, in ihren Hotels oder Wohnungen zu bleiben, halten. 

Was viele Menschen vielleicht nicht wissen, ist, dass ihr Verhalten sowohl nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit als auch nach dem Strafgesetzbuch selbst mit harten Strafen bedroht ist. Die Nichteinhaltung der gesetzlich verfügten Ausgangssperre kann deshalb auch strafrechtliche Folgen haben. Insbesondere Artikel 556 des spanischen Strafgesetzbuches sieht Gefängnisstrafen von drei Monaten bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe von sechs bis 18 Monaten für diejenigen vor, die "sich den Anordnungen der öffentlichen Gewalt oder ihren Beamten bei der Erfüllung ihrer Pflichten widersetzen und diese schwerwiegend missachten, gleiches gilt für privates Sicherheitspersonal, das unterstützende Tätigkeiten unter der Aufsicht der öffentlichen Sicherheitskräfte und-einheiten ausübt".

Unbeschadet des oben Dargestellten muss darüber hinaus beachtet werden, dass, sich eine Person strafrechtlich verantwortlich machen kann, wenn ihr bekannt ist, dass sie infiziert ist, oder sie es nicht weiß, jedoch Krankheitssymptome zeigt. Dies insbesondere dann, wenn der Person bewusst ist, dass sie mit infizierten Personen in Kontakt war. Es ist also nicht notwendig, dass ihr mit absoluter Sicherheit bekannt ist, dass sie Träger des Virus ist, sich aber nicht an die Sorgfaltsregeln und medizinischen Empfehlungen hält, und es schließlich zur Ansteckung einer anderen Person kommt, die in Folge dessen Gesundheitsschäden erleidet oder sogar stirbt. Das spanische Strafrecht verlangt insoweit kein absichtliches Handeln. Grundlage für die Annahme, dass eine Ansteckung einer anderen Personen fahrlässig und schuldhaft und somit in strafrechtlich relevanter Weise erfolgte, könnte darin gesehen werden, dass gegen die Maßnahmen zur Vermeidung der Verbeitung des COVID-19 verstossen wurde. 

Daher kann die Nichteinhaltung der Ausgangssperre und die Nichteinhaltung der medizinisch gebotenen Maßnahmen in Spanien strafrechtliche Folgen  haben.