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Handlungsbedarf durch das ElektroG in 2018

03.08.2018

Noch in 2018 kommt es im Rahmen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zu weitreichenden Veränderungen, die insbesondere Hersteller solcher Geräte bzw. deren Bevollmächtigte betreffen.

Wichtigster Stichtag in diesem Zusammenhang ist der 15. August 2018, ab dem folgende Neuregelungen rechtsverbindlich gelten:

1.Offener Anwendungsbereich („Open Scope“): Alle elektrischen und elektronischen Geräte fallen in den Anwendungsbereich, sofern sie nicht explizit durch einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand ausgeschlossen sind. So können z.B. auch Möbel und Bekleidung mit elektrischen Funktionen registrierungspflichtig werden.

2. Kategorien: Die bisherigen 10 Kategorien werden in Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie durch 6 neue Kategorien ersetzt, für deren Abgrenzung es – anders als bisher – (auch) maßgeblich auf die Gerätegröße ankommt.

3. Gerätearten: In Zusammenarbeit mit den regelsetzenden Herstellergremien erfolgte eine Unterteilung in 17 neue Gerätearten.

4. Garantieparameter für 2018: Diese gelten für das gesamte Kalenderjahr (siehe auf der Homepage der zuständigen Stiftung EAR: künftige Regel zur Garantiehöhe).

Die wichtigsten Änderungen für Hersteller / Bevollmächtigte auf einen Blick

Registrierungen für die neuen Gerätearten können seit dem 01.05.2018 beantragt werden.

Die heute unter 10 Kategorien und 32 Gerätearten bestehenden Registrierungen (rd. 39.000) müssen zu einem Stichtag in 6 Kategorien und 17 Gerätearten überführt werden. Hierzu hat die Stiftung elektro-altgeräte register (EAR) zusammen mit den regelsetzenden Gremien der Hersteller eine Überführungsmatrix festgelegt. Danach werden die bereits bestehenden Registrierungen am 26.10.2018 automatisch durch die Stiftung EAR in die neuen Gerätearten überführt. Alle überführten Registrierungen werden danach im Verzeichnis der registrierten Hersteller in der überführten neuen Geräteart angezeigt. Die Hersteller erhalten in diesem Rahmen jedoch keinen neuen Registrierungsbescheid für die automatische Überführung.

Die Stiftung EAR weist auf folgenden Handlungsbedarf hin:

1.Pflicht für alle Hersteller und Importeure: Rechtzeitig vor dem 15.08.2018 das eigene Produktportfolio mit Blick auf die neuen Kategorien und Gerätearten überprüfen, vgl. die Zuordnungshilfen der Stiftung EAR: Definitionen der neuen Kategorien, Entscheidungsbaum und Abmessungshilfen

2. Pflicht für alle aktuell registrierten Hersteller: Test der vorgesehenen Überführung der bestehenden Registrierungen anhand der „Überführungssimulation“ der Stiftung EAR und Abgleich mit der Neuzuordnung nach Ziffer 1.

3.Plicht für alle Betroffenen, den sich aus Ziffer 1 und Ziffer 2 ergebenden Änderungsbedarf der Stiftung EAR anzuzeigen; ggf. Beantragung einer neuen oder einer zusätzlichen Registrierung oder Mitteilung des Korrekturbedarfs infolge der Überführung

Zu allen vorgenannten Themen hat die Stiftung EAR bereits umfangreiche Informationen auf ihrer Webseite unter ElektroG 2018 veröffentlicht. Mit dem RSS-Feed können Änderungen auf der EAR-Webseite einfach nachverfolgt werden. Zudem bietet die Stiftung EAR kostenlose Webinare an, damit sich die Betroffenen rechtzeitig auf die anstehenden Änderungen vorbereiten können.

Umweltdienstleistungen der AHK Spanien für deutsche Exporteure

Die AHK Spanien berät deutsche Exporteure über die gesetzlichen Anforderungen, die im Rahmen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und des Verpackungsgesetzes (VerpackG) erfüllt werden müssen.

• Mónica Franch | Email: monica.franch@ahk.es | Tel. 93 218 82 62

• Cristina Wasmeier | Email: cristina.wasmeier@ahk.es | Tel. 91 353 09 26