Aktuelles Recht

Reform der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern

23.10.2018

Mehr als 2 Millionen Arbeitnehmer werden laut aktuellen Studien zum Arbeiten in einen anderen europäischen Mitgliedstaat entsandt. Mit Verabschiedung der überarbeiteten Entsenderichtlinie am 28.Mai 2018 bezweckt die EU, den Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts für die gleiche Arbeit am gleichen Ort durchzusetzen und dabei gleichzeitig ein Gleichgewicht zwischen der Förderung der Dienstleistungsfreiheit und der Gewährleistung gleicher Wettbewerbs-bedingungen einerseits und dem Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmer andererseits zu wahren.

Die neue Entsenderichtlinie, die spätestens Ende Juli 2020 von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss, sieht wesentliche Änderungen in folgenden Bereichen vor:

Entlohnung entsandter Arbeitnehmer


So werden in Zukunft auf die entsandten Arbeitnehmer sämtliche Entlohnungsvorschriften angewandt, die grundsätzlich für die einheimischen Arbeitnehmer gelten. Dabei umfasst der Begriff „Entlohnung“ nicht nur die nationalen Mindestlohnsätze, sondern alle die Vergütung ausmachenden Bestandteile, wie z.B. auch Gratifikationen und Zulagen. Die Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, die national geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge oder Schiedssprüche, die ebenfalls für entsandte Arbeitnehmer verbindlich gelten, in transparenter Weise auf einer offiziellen Website bekannt zu machen. Die Kommission veröffentlicht sodann auf ihrer Homepage die Adressen der einzigen offiziellen nationalen Websites.

Bestimmungen zu Leiharbeitnehmern

Mit Überarbeitung der Entsenderichtlinie beabsichtigt die EU nun auch, den Schutz entsandter Leiharbeitnehmer zu verbessern und deren Gleichbehandlung durchzusetzen. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass auch die einem Unternehmen überlassenen Leiharbeitnehmer häufig zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. Um auch für diese die Anwendung der für die lokalen Arbeitnehmer geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sicherzustellen, sollen die Mitgliedstaaten zukünftig Entleiher grundsätzlich dazu verpflichten, Verleiher über die Entsendung ihrer überlassenen Arbeitnehmer zu unterrichten. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Leiharbeitsunternehmen als zuständige Arbeitgeber die im jeweiligen Mitgliedsstaat geltenden Bedingungen auf die entsandten Leiharbeitnehmer anwenden können.

Langfristige Entsendungen

Sofern die tatsächliche Dauer der Entsendung mehr als 12 Monate beträgt, müssen die Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen, dass sämtliche geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitnehmer tätig werden, uneingeschränkt auf die entsandten Arbeitnehmer Anwendung finden (mit Ausnahme der Regelungen zu Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen einschließlich etwaiger Wettbewerbsverbote oder betrieblichen Altersversorgungssystemen). Eine Entsendung von mehr als 12 Monaten ist nur unter Angabe von Gründen und mit Beteiligung des Mitgliedsstaates des Entsendungsortes zulässig, wobei die Verlängerungsmöglichkeit auf maximal 18 Monate beschränkt ist. Die EU versucht mit den neuesten Regelungen auch, Umgehungsversuchen einen Riegel vorzuschieben. So werden zur Bestimmung der Entsendungsdauer die Entsendezeiten einzelner entsandter Arbeitnehmer addiert, sollte ein Unternehmen einen entsandten Mitarbeiter durch einen anderen ersetzen, der die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort ausführt.

Fazit

Mit Reformierung der Entsenderichtlinie soll vor dem Hintergrund eines fairen Wettbewerbs und der Achtung von Arbeitnehmerrechten die Arbeitskräftemobilität im europäischen Binnenmarkt weiter erleichtert werden. Die aktuellen Entwicklungen zeigen wieder einmal die Notwendigkeit, die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit als Grundsätze des Binnenmarktes, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert sind, durch die Union in einem gerechten Rahmen permanent weiterzuentwickeln und an den sich stetig wandelnden Arbeitsmarkt anzupassen.

 

Sarah Glaab, Referendarin – AHK Spanien

Stand: 09.2018

 

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