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Zulassung von Fahrzeugen ausländischer Unternehmen

16.03.2016

Grenzüberschreitende Kfz-Zulassungsprobleme

Als Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat einem in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, bringt unerwartete Schwierigkeiten mit sich. Sobald das Fahrzeug nämlich dauerhaft in einem Staat gefahren wird, ist eine Zulassung im jeweiligen Staat vorgeschrieben. Die Voraussetzungen für eine Zulassung  werden seitens der jeweils zuständigen Behörden eng ausgelegt.

So reicht es nicht aus, dass das Unternehmen eine Steuernummer und eine Geschäftsadresse im jeweiligen Mitgliedstaat vorhält, sondern es wird vielmehr vorausgesetzt, dass das Unternehmen einen Sitz im jeweiligen Mitgliedstaat hat, d.h. zumindest eine unselbstständige Niederlassung unterhält.

Unternehmen, welche keinen Sitz im jeweiligen Mitgliedstaat vorhalten, haben folglich keine Möglichkeit, ihren Mitarbeitern einen auf das Unternehmen zugelassenen Firmenwagen zur Verfügung zu stellen. In dieser Hinsicht ist der Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union somit noch beschränkt, der gemeinsame europäische Binnenmarkt noch unvollkommen.

Wie soll in der Praxis damit umgegangen werden? Ein bisher leider nur unbefriedigender Lösungsweg wurde uns auf Nachfrage von der Dirección General de Tráfico vorgeschlagen: Die Fahrzeuge seien auf den jeweiligen Mitarbeiter zuzulassen. Eine Eigentumsvermutung bezüglich der Fahrzeuge für den jeweiligen Mitarbeiter ergebe sich daraus dank der Rechtsgrundlagen der Kfz-Zulassung (Real Decreto 2822/1998 vom 23.12., Artikel 2 des Reglamento General de Vehículos) nicht. Sicherheitshalber sollte aber doch ein Eigentumsvorbehalt im spanischen Register für bewegliche Sachen eingetragen werden.

 

Jonas Sturies, Referendar - AHK Spanien

 

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